Gleichstellung

Wir schaffen Chancengleichheit

Wir fördern aktiv Gleichstellung und Chancengerechtigkeit und erkennen die Bedeutung einer ausgewogenen Gechlechterverteilung in allen Bereichen unserer Hochschule an. Aus diesem Bewusstsein heraus setzen wir auf zielgerichtete Maßnahmen, um die Förderung von Frauen in Führungspositionen, in der Forschung und Lehre sowie in der Verwaltung konsequent voranzutreiben. Gleichzeitig arbeiten wir intensiv daran, optimale Bedingungen zu schaffen, sodass alle Hochschulangehörigen gleichermaßen ihre akademischen und beruflichen Ziele mit ihren familiären Verpflichtungen in Einklang bringen können.

Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule Koblenz sowie die Mitarbeitenden der Abteilung für Chancengleicheit und Antidiskriminierung fungieren als Ansprechpersonen für Hochschulangehörige und Studierende bei Benachteiligung aufgrund des Geschlechts sowie bei sexueller Belästigung und Diskriminierung.

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Die Abteilung für Chancengleichheit & Antidiskriminierung bietet umfassende Beratungsleistungen, Angebote und Projekte für Studierende und Hochschulbeschäftigte an. Die Beratungstätigkeit zu allen im Gleichstellungsplan aufgeführten Aspekten ist eine zentrale Aufgabe der Abteilung. Ein Beratungsschwerpunkt der Abteilung für Chancengleicheit und Antidiskriminierung ist die Unterstützung von alleinerziehenden Studierenden jeden Geschlechts.

Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist ein Grundrecht, das in Artikel 3 des Grundgesetzes verankert ist.

Auf Bundes- sowie auf Landesebene des Landes Rheinland-Pfalz wird dieses Grundrecht durch entsprechende Regelungen gesetzmäßig.

Das Hochschulrahmengesetz ist ein zur Regelung des Hochschulwesens in der Bundesrepublik Deutschland erlassenes Rahmengesetz zum Hochschulrecht. Für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern findet § 3 HRG Anwendung.

Mit dem LGG wurde für Rheinland-Pfalz eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die verbindliche Vorschriften zur Frauenförderung enthält. Aktive Frauenförderung bedeutet primär die Erhöhung des Anteils von Frauen in den höheren Besoldungs- und Vergütungsgruppen solange nach § 4 Abs. 3 LGG eine Unterrepräsentanz vorliegt. Darüber hinaus soll auch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglicht bzw. unterstützt werden.

Das Hochschulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (HohSchG RLP) verpflichtet die Hochschulen zur Erfüllung der grundgesetzlich verankerten Aufgaben zur Gewährleistung der Grundrechte von Frauen und Männern auf Gleichberechtigung und der aktiven Beseitigung bestehender Benachteiligungen von Frauen. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming). Das Hochschulgesetz überträgt die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes auf die Hochschulen und definiert den Rahmen für die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten und Gleichstellungskommission.

In der Grundordnung der Hochschule Koblenz werden in § 18 ergänzend zum Landesrecht die Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten geregelt.

Im Leitbild der Hochschule Koblenz werden Verschiedenheit und Vielfalt als Bereicherung und Chance genannt. Chancengerechtigkeit und Familienfreundlichkeit sind für die Hochschule Koblenz Voraussetzungen zur Organisationsentwicklung.

Der Gleichstellungsplan (Download als PDF) ist die Grundlage für die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten. In diesem Plan werden die effektive Umsetzung des gesetzlichen Auftrags zur Gleichstellung der Geschlechter sowie die Förderung von Frauen auf allen Ebenen, auf denen Unterrepräsentanz besteht, geregelt.

In der Senatssitzung am 9. Oktober 2024 wurde ein Schutzkonzept  [Download PDF] für die Hochschule Koblenz (Amtliches Mitteilungsblatt 13/2024/11.11.2024) verabschiedet. Dieses gilt für alle Hochschulangehörigen. Damit ist die Hochschule eine der ersten in Deutschland, die über ein derartiges Konzept verfügt. Ziel ist es, das Bewusstsein und die Aufmerksamkeit für Formen von (sexualisierter) Diskriminierung, Belästigung und Gewalt zu schärfen, Maßnahmen zur Prävention zu ergreifen sowie Betroffene zu ermutigen, sich Unterstützung einzuholen und ihr Beschwerderecht in Anspruch zu nehmen. Dazu werden auch mögliche Ansprechpersonen genannt.