Beurlaubung

1. Wer ist für die Beurlaubung zuständig?

Bitte reichen Sie den Antrag auf Beurlaubung innerhalb der Rückmeldefrist mit den entsprechenden Nachweisen beim Studierendenservice ein.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen die Kolleginnen und Kollegen im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften keine Auskünfte über mögliche Beurlaubungen geben können. Der Studierendenservice ist für die Prüfung und Bearbeitung der Anträge zuständig.
 

2. Darf ich im Urlaubssemester Prüfungsleistungen erbringen?

Nein, grundsätzlich dürfen während eines Urlaubssemesters keine Prüfungsleistungen erbracht werden. Das gilt auch für etwaige freiwillige Prüfungsleistungen. 

Ausnahmen stellen jedoch die Beurlaubungsgründe „Schwangerschaft/Erziehung eines Kindes“ oder „Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen“ dar. Hier dürfen Prüfungsleistungen bzw. freiwillige Prüfungsleistungen erbracht werden. Der Studierendenservice informiert den Prüfungsausschuss, damit dort entsprechende Sonderregelungen im Prüfungsrechtsverhältnis für Sie umgesetzt werden können. Kommen Sie dennoch zeitnah und proaktiv auf das Prüfungsamt des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften bezüglich eines Beratungstermins zu. 

3. Ich habe im Semester vor der Beurlaubung eine Prüfung nicht bestanden, bin nicht erschienen o. ä. Werde ich im Urlaubssemester zu dieser Prüfung pflichtangemeldet?

Sie dürfen während eines Urlaubssemesters keine Leistungen erbringen. Das gilt auch für Pflichtanmeldungen. 

Dennoch werden die Pflichtanmeldungen im Urlaubssemester generiert und direkt mit dem Kennzeichen „RR“ versehen. Dies ist in QIS in der Spalte „Vermerk“ ersichtlich. RR bedeutet „regulärer Rücktritt“. Das Rücktrittskennzeichen hat zur Folge, dass Sie im Semester nach der Beurlaubung wieder – wie gewohnt - pflichtangemeldet werden. Es handelt sich hierbei um einen rein technischen und nicht zu vermeidenden Prozess, bei dem Ihnen keine Nachteile entstehen und Ihnen kein Prüfungsversuch verloren geht.

Sollten Sie aufgrund von „Schwangerschaft/Erziehung eines Kindes“ oder der „Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen“ dennoch eine Pflichtanmeldung wahrnehmen wollen, beachten Sie bitte die Hinweise der Frage 4 bzw. 5. 

4. Was muss ich beachten, wenn ich aufgrund des Beurlaubungsgrundes „Schwangerschaft/ Erziehung eines Kindes“ Prüfungsleistungen erbringen darf?

Bitte lesen Sie zunächst aufmerksam das „Merkblatt zum Mutterschutzgesetz (MuSchG) für Studentinnen“ durch. 

Je nach Schwangerschaftszeitpunkt bzw. Zeitpunkt der Geburt unterscheiden sich die prüfungsrechtlichen Regelungen und Vorgehensweisen. Sofern Sie Prüfungsleistungen in einem Semester erbringen möchten, setzen Sie sich bitte unbedingt zu Beginn des jeweiligen Semesters mit dem Prüfungsamt für einen Beratungstermin in Verbindung. Keiner der beiden Beurlaubungsgründe ermöglicht es Ihnen, sich selbstständig zu den Prüfungen via QIS an- oder abzumelden. 

Wichtiger Hinweis: Sollte Sie aufgrund der „Erziehung eines Kindes“ beurlaubt sein, treffen die Regelungen gem. dem „Merkblatt zum Mutterschutzgesetz (MuSchG) für Studentinnen“ oftmals schon nicht mehr auf Sie zu. Sie müssen sich dann innerhalb der gültigen An- und Abmeldefristen für das jeweilige Modul/ die jeweiligen Module per Mail beim Prüfungsamt melden und mitteilen, zu welcher Prüfung bzw. zu welchen Prüfungen Sie im aktuellen Semester angemeldet werden möchten. Diese Prüfungsanmeldung können Sie auch bis zum Ende der jeweiligen Abmeldefrist per Mail an das Prüfungsamt wieder stornieren (lassen). Nach dem Ende der An- und Abmeldefrist ist die Anmeldung verbindlich und aktenkundig zu machen. Eine Abmeldung ist danach nicht mehr möglich.  

Bitte beachten Sie, dass Sie sich auch bei eigentlich pflichtangemeldeten Prüfungen proaktiv und innerhalb der An- und Abmeldefrist beim Prüfungsamt melden müssen, wenn Sie diese trotz Beurlaubung ablegen möchten. 

5. Was muss ich beachten, wenn ich aufgrund des Beurlaubungsgrundes „Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen“ Prüfungsleistungen erbringen darf?

Eine Prüfungsanmeldung über QIS ist aufgrund der Beurlaubung nicht möglich. 

Bitte melden Sie sich daher innerhalb der gültigen An- und Abmeldefristen für das jeweilige Modul/ die jeweiligen Module per Mail beim Prüfungsamt und teilen mit, zu welcher Prüfung bzw. zu welchen Prüfungen Sie im aktuellen Semester angemeldet werden möchten. Diese Prüfungsanmeldung können Sie auch bis zum Ende der jeweiligen Abmeldefrist per Mail an das Prüfungsamt wieder stornieren (lassen). Nach dem Ende der An- und Abmeldefrist ist die Anmeldung verbindlich und aktenkundig zu machen. Eine Abmeldung ist danach nicht mehr möglich. 

Bitte beachten Sie, dass Sie sich auch bei eigentlich pflichtangemeldeten Prüfungen proaktiv und innerhalb der An- und Abmeldefrist beim Prüfungsamt melden müssen, wenn Sie diese trotz Beurlaubung ablegen möchten. 

6. Ich studiere in einer älteren Prüfungsordnungsversion. Aufgrund des Urlaubssemesters (oder mehrerer Urlaubssemester) werden die Vorlesungen gem. dem Studienverlaufsplan der älteren Prüfungsordnungsversion nicht mehr angeboten. Was ist zu beachten?

Wenn ältere Prüfungsordnungsversionen auslaufen und Vorlesungen gem. dem alten Studienverlaufsplan nicht mehr angeboten werden, werden weiterhin Wiederholungsprüfungen angeboten. Sie müssen diese Wiederholungsprüfung(en) (auf Basis der letzten Vorlesung) ablegen. Wenden Sie sich bitte an die/ den entsprechende/n Prüfende/n für etwaige Vorlesungsunterlagen.

Bitte beachten Sie generell die entsprechenden Übergangsregelungen der neuen Prüfungsordnungsversion.