Prüfungen müssen jeweils schriftlich und innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festzulegenden Anmeldefrist erfolgen.“ 3. In § 15 Abs. 4 wird folgender neue Satz 3 eingefügt: „Zwischen dem Zeitpunkt der
9 genannten Prüfungen muss schriftlich und innerhalb der vom Prüfungsausschuss festzulegenden Anmeldefrist erfolgen. Die erstmalige Anmeldung zu einer studienbegleitenden Prüfung ist mit dem Antrag auf [...] 9 genannten Prüfungen muss schriftlich und innerhalb der vom Prüfungsausschuss festzulegenden Anmeldefrist erfolgen. Die erstmalige Anmeldung zu einer studienbegleitenden Prüfung ist mit dem Antrag auf
4-Seiten), d) Nachweis bisheriger Weiterbildungsaktivitäten („Weiterbildungsbiografie“). 2.2 Die Anmeldefrist zur Überprüfung der besonderen Zugangsvoraussetzungen endet jeweils am 30. November (Bewerbungen
Berufstätigkeit im Bereich von Kindertageseinrichtungen bzw. der Pädagogik der Kindheit. (2) Die Anmeldefrist (Ausschlussfrist) zur Teilnahme an der Eignungsprüfung endet am 15. Dezember (bei Bewerbungen
Zeitpunkt ist die Anmeldung verbindlich und aktenkundig zu machen. Versäumen die Studierenden die Anmeldefrist, sind sie von der Erbringung von Prüfungsleistungen zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt ausgeschlossen [...] Zeitpunkt ist die Anmeldung verbindlich und aktenkundig zu machen. Versäumen die Studierenden die Anmeldefrist, sind sie von der Erbringung von Prüfungsleistungen zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt ausgeschlossen
le Koblenz und die ZFH geben die jeweiligen Bewerbungsmodalitäten frühzeitig bekannt. (2) Die Anmeldefrist (Ausschlussfrist) zur Teilnahme am Auswahlverfahren endet am 15. Januar und am 15. Juli des Jahres
Student: 30minuten einschl. 10min Präsentation - Die genauen Uhrzeiten werden nach Abschluss der Anmeldefrist rechtzeitig bekanntgegeben FACHBEREICH BETRIEBS-- UND SOZIALWIRTSCHAFT Prüfungsleistung • Maximal