Praktikantin/der Praktikant hat darauf zu achten, dass während der Praktikumsdauer ausreichender Versicherungsschutz besteht. Eine Haftung der Hochschule für Schäden, die Studierende während ihres Praktikums
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länderübergreifenden Unter- nehmensführung. So fordert die staatliche Regulierung von Banken und Versicherungen schon seit vielen Jahren ein professionelles und alle wesentlichen Risiken umfassendes Risik
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dung im Finanzdienstleistungsbereich (Versicherungs- oder Bankkaufmann/-frau, Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen, Sozialversicherungsfachangestellte/r ) werden die Ausbildungszeiten hälftig
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laub. § 6 Versicherungsschutz (1) Während des Praktischen Studiensemesters (TPE 3), bleibt der Status eines/einer Studierenden für den/die Praktikanten/in bestehen. Unfallversicherungsschutz besteht für [...] während des/der Praktischen Studiensemesters/Praktischen Studienanteile immatrikuliert. (2) Unfallversicherungsschutz besteht für die Studierenden während der Praktischen Studienanteile nach den gesetzlichen
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Bewertung von Forderungen (zB Wertberichtigungen) • Buchungen im Personalbereich: u.a. Sozialversicherungsbeiträge, Gehalt sowie Vorschüsse Literatur: • Bornhofen: Buchführung 1 • Schmolke, Deitermann:
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Bewertung von Forderungen (zB Wertberichtigungen) • Buchungen im Personalbereich: u.a. Sozialversicherungsbeiträge, Gehalt sowie Vorschüsse Literatur: • Bornhofen: Buchführung 1 • Schmolke, Deitermann:
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oder dem Praktikanten wird ein Vertrag abgeschlossen, in dem neben der Ausbildung auch der Versicherungsschutz geregelt ist. (2) Für die während des Studiums erbrachten Anteile der praktischen Vorbildung [...] Studierenden wird ein Vertrag abgeschlossen, in dem neben der Beschreibung der Tätigkeit auch der Versicherungsschutz geregelt wird. (2) Während der Praxisphase bleibt die oder der Studierende immatrikuliert mit
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Verbände und andere Träger u Öffentliche Verwaltungen u Wohlfahrtsverbände u Kranken- und Rentenversicherungsträger Die Berufsfelder 10 11 Der Studiengang „Gesund- heits- und Sozialmanagement“ ist modular
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oder dem Praktikanten wird ein Vertrag abgeschlossen, in dem neben der Ausbildung auch der Versicherungsschutz geregelt ist. (2) Für die während des Studiums erbrachten Anteile der praktischen Vorbildung [...] Studierenden wird ein Vertrag abgeschlossen, in dem neben der Beschreibung der Tätigkeit auch der Versicherungsschutz geregelt wird. (2) Während der Praxisphase bleibt die oder der Studierende immatrikuliert mit
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Praktikant hat darauf zu achten, dass sie bzw. er während der Praktikantenzeit ausreichenden Versicherungsschutz besitzt. Die Hochschule haftet nicht für Schäden, welche die Praktikantin bzw. der Praktikant
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