Exmatrikulation können keine Anträge mehr bearbeitet werden. Sonstige Fragen 1. Studienbescheinigungen Studienbescheinigungen werden nicht mehr per Post verschickt. Studierende am Campus in Koblenz oder
Kinder- und Jugendhilfe nutzen bitte das Studierendenportal Wo bekomme ich eine Studienbescheinigung? Eine Studienbescheinigung können Sie sich über das Studierendenportal selbst ausdrucken. Was muss ich beachten
Vertrag arbeiten. Es ist daher zwingend notwendig, dass der entsprechende Antrag mit aktueller Studienbescheinigung rechtzeitig mindestens vier Wochen vor Vertragsbeginn bei der jeweiligen dem Standort zuständigen
im Fachbereichssekretariat (entweder per Post oder per Mail ) ein. 5. Wo erhalte ich eine Studienbescheinigung? Im neuen Studierendenportal 6. Welche Hilfsmittel darf ich während der Klausur verwenden
häftigungsantrag mit allen erforderlichen Unterschriften wird gemeinsam mit der aktuellen Studienbescheinigung und ggf. einer Bachelor- / Masterurkunde sowie ggf. dem Antrag auf Mitbestimmung des Personalrats
Kommunikationsfähigkeit gute PC-Anwenderkenntnisse, insbesondere Word, Excel Kurz-Bewerbung mit Studienbescheinigung bitte umgehend an info@zfh.de Frau Kerstin Nesselrodt info@zfh.de Koblenz
Hochschule berechtigt, die Ausstellung des Studierendenausweises abzulehnen. Die Ausstellung von Studienbescheinigungen als Zweitnachweis ist hiervon unabhängig und hierdurch nicht beeinträchtigt. Nr. 02/2010
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Fall einer vorliegenden Exmatrikulation in der Regel Voraussetzung für die Ausstellung von Studienbescheinigungen, Studienkontenbescheinigungen bzw. sonstigen Leistungsnachweisen. (6) Die Beendigung der
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Hochschule berechtigt, die Ausstellung des Studierendenausweises abzulehnen. Die Ausstellung von Studienbescheinigungen als Zweitnachweis ist hiervon unabhängig und hierdurch nicht beeinträchtigt. 5. Ausgabe des
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Hochschule berechtigt, die Ausstellung des Studierendenausweises abzulehnen. Die Ausstellung von Studienbescheinigungen als Zweitnachweis ist hiervon unabhängig und hierdurch nicht beeinträchtigt. (5) Ausgabe
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