Hochschule berechtigt, die Ausstellung des Studierendenausweises abzulehnen. Die Ausstellung von Studienbescheinigungen als Zweitnachweis ist hiervon unabhängig und hierdurch nicht beeinträchtigt. (5) Ausgabe
Hochschule berechtigt, die Ausstellung des Studierendenausweises abzulehnen. Die Ausstellung von Studienbescheinigungen als Zweitnachweis ist hiervon unabhängig und hierdurch nicht beeinträchtigt. Nr. 02/2010