Mitglied übertragen. (2) Zu Prüfenden können nur Professorinnen oder Professoren, Honorarprofessorinnen oder Honorar- professoren, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben bestellt werden [...] ge Biomathematik und Wirtschaftsmathematik gehören mindestens an: 1. drei Professorinnen oder Professoren, Bachelorprüfungsordnung Biomathematik / Wirtschaftsmathematik, Seite 3 konsolidierte Fassung gemäß [...] Rest der Amtszeit ersetzt. (4) Vorsitz und Stellvertretung werden von einer Professorin oder einem Professor wahrgenommen. Das studentische Mitglied und das Mitglied aus der Gruppe gemäß § 37, Abs.2, Nr. 3
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Mitglied übertragen. (2) Zu Prüfenden können nur Professorinnen oder Professoren, Honorarprofessorinnen oder Honorar- professoren, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben bestellt werden [...] ge Biomathematik und Wirtschaftsmathematik gehören mindestens an: 1. drei Professorinnen oder Professoren, 2. eine Studentin oder ein Student und 3. ein Mitglied aus den Gruppen gem. § 37 Abs. 2 Nr. 3 [...] Rest der Amtszeit ersetzt. (4) Vorsitz und Stellvertretung werden von einer Professorin oder einem Professor wahrgenommen. Das studentische Mitglied und das Mitglied aus der Gruppe gemäß § 37, Abs.2, Nr. 3
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nur Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren und Habilitierte, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben [...] 5 Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss gehören mindestens an: drei Professorinnen oder Professoren, ein studentisches Mitglied und ein Mitglied aus den Gruppen gem. § 37 Abs. 2 Nr. 3 und 4 HochSchG [...] Hochschule Koblenz Seite 28 (5) Vorsitz und Stellvertretung werden von einer Professorin oder einem Professor wahrgenommen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den Prüfungen zugegen
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nur Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren und Habilitierte, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben [...] 5 Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss gehören mindestens an: drei Professorinnen oder Professoren, ein studentisches Mitglied und ein Mitglied aus den Gruppen gem. § 37 Abs. 2 Nr. 3 und 4 HochSchG [...] Hochschule Koblenz Seite 28 (5) Vorsitz und Stellvertretung werden von einer Professorin oder einem Professor wahrgenommen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den Prüfungen zugegen
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nur Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren und Habili- tierten, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben [...] werden, sofern die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7(4) erfüllt sind. § 5 drei Professorinnen oder Professoren, ein studentisches Mitglied und m. § 3ein Mitglied aus den Gruppen ge Abs. 2 HochSchG ist zu g [...] der Prüfungsausschuss. (5) Vorsitz und Stellvertretung werden von einer Professorin oder einem Professor wahrge- nommen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den Prüfungen zu- gegen
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Mitglied übertragen. (2) Zu Prüfenden können nur Professorinnen oder Professoren, Honorarprofessorinnen oder Honorar- professoren, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben bestellt werden [...] Lasertechnik sowie Mess- und Sensortechnik gehören mindestens an: 1. drei Professorinnen oder Professoren, 2. eine Studentin oder ein Student und 3. ein Mitglied aus den Gruppen gem. § 37 Abs. 2 Nr. 3 [...] Rest der Amtszeit ersetzt. (4) Vorsitz und Stellvertretung werden von einer Professorin oder einem Professor wahrgenommen. Das studentische Mitglied und das Mitglied aus der Gruppe gemäß § 37, Abs.2, Nr. 3
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nur Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren und Habilitierte, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben [...] entfällt. § 5 Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss gehören an: drei Professorinnen oder Professoren, ein studentisches Mitglied und ein Mitglied aus den Gruppen gem. § 37 Abs. 2 Nr. 3 und 4 HochSchG [...] der Prüfungsausschuss. (5) Vorsitz und Stellvertretung werden von einer Professorin oder einem Professor wahrgenommen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den Prüfungen zugegen
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nur Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren und Habilitierten, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben [...] Entfällt. § 5 Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss gehören an: drei Professorinnen oder Professoren, ein studentisches Mitglied und ein Mitglied aus den Gruppen gem. § 37 Abs. 2 Nr. 3 und 4 HochSchG [...] der Prüfungsausschuss. (5) Vorsitz und Stellvertretung werden von einer Professorin oder einem Professor wahrgenommen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den Prüfungen zugegen
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Seite 4 von 24 § 4 Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 3 Professorinnen oder Professoren, 1 studentisches Mitglied und 1 Mitglied aus den Gruppen gem. § 37 Abs. 2 Nr. 3 und 4 HochSchG
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erfüllt sind. § 4 Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 3 Professorinnen oder Professoren, 1 studentisches Mitglied und 1 Mitglied aus den Gruppen gem. § 37 Abs. 2 Nr. 3 und 4 HochSchG [...] verpflichten. § 5 Zulassungsausschuss (1) Dem Zulassungsausschuss gehören an: 3 Professorinnen oder Professoren, 1 studentisches Mitglied und 1 Mitglied aus den Gruppen gem. § 37 Abs. 2 Nr. 3 und 4 HochSchG
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