Monaten betragen. 3. Das Anerkennungsverfahren kann nur auf Antrag des Studierenden (erfolgreiche Einschreibung) durchgeführt werden, es besteht keine Verpflichtung zur Einleitung des Verfahrens. 4. I. d. R
Monaten betragen. 3. Das Anerkennungsverfahren kann nur auf Antrag des Studierenden (erfolgreiche Einschreibung) durchgeführt werden, es besteht keine Verpflichtung zur Einleitung des Verfahrens. 4. I. d. R
Monaten betragen. 3. Das Anerkennungsverfahren kann nur auf Antrag des Studierenden (erfolgreiche Einschreibung) durchgeführt werden, es besteht keine Verpflichtung zur Einleitung des Verfahrens. 4. I. d. R
Monaten betragen. 3. Das Anerkennungsverfahren kann nur auf Antrag des Studierenden (erfolgreiche Einschreibung) durchgeführt werden, es besteht keine Verpflichtung zur Einleitung des Verfahrens. 4. I. d. R
Monaten betragen. 3. Das Anerkennungsverfahren kann nur auf Antrag des Studierenden (erfolgreiche Einschreibung) durchgeführt werden, es besteht keine Verpflichtung zur Einleitung des Verfahrens. 4. I. d. R
Identifikation des Studierenden muss möglich sein. 9. Am Sitzplatz dürfen nur die üblichen Schreibutensilien (ohne Federmäppchen und/oder ähnliche Aufbewahrungsbehältnisse) sowie die ausdrücklich zugelassenen
Identifikation des Studierenden muss möglich sein. 9. Am Sitzplatz dürfen nur die üblichen Schreibutensilien (ohne Federmäppchen und/oder ähnliche Aufbewahrungsbehältnisse) sowie die ausdrücklich zugelassenen
Identifikation des Studierenden muss möglich sein. 9. Am Sitzplatz dürfen nur die üblichen Schreibutensilien (ohne Federmäppchen und/oder ähnliche Aufbewahrungsbehältnisse) sowie die ausdrücklich zugelassenen