Diese Prüfungsordnung hat das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 21.07.2006; Az.: 15224 TgbNr. 1869/04 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gegeben. Die Ände [...] Änderungsordnung vom 02.06.2008 hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur mit Schreiben vom 21.05.2008; Az.: 9526-1 TgbNr. 2797/07 genehmigt. Inhaltsverzeichnis § 1 Zulassung § 2 Zweck
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Diese Prüfungsordnung hat das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 21.07.2006; Az.: 15224 TgbNr. 1869/04 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gegeben. Die Ände [...] Änderungsordnung vom 02.06.2008 hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur mit Schreiben vom 21.05.2008; Az.: 9526-1 TgbNr. 2797/07 genehmigt. Die Änderungsordnung vom 17.12.2010 hat die
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(4) entfällt (5) entfällt (6) entfällt (7) Personen, die sich für ein Studium bewerben, ist die Einschreibung zu versagen, wenn sie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits in dem gewählten
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(4) entfällt (5) entfällt (6) entfällt (7) Personen, die sich für ein Studium bewerben, ist die Einschreibung zu versagen, wenn sie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits in dem gewählten
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ce " (abgekürzt "B.Sc".) verliehen. (2) Personen, die sich für ein Studium bewerben, ist die Einschreibung zu versagen, we engang oder insgesamt in zwei Studiengängen den Prüfungsanspruch verloren haben
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Diese Prüfungsordnung hat das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 21. Juli 2006; Az.: 15224 TgbNr. 1870/04 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gegeben. Die Ä [...] Änderungsordnung vom 02.06.2008 hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur mit Schreiben vom 21.05.2008; Az.: 9526-1 TgbNr. 2797/07 genehmigt. Inhaltsverzeichnis § 1 Zulassung § 2 Zweck
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Mitteilungsblatt der FH Koblenz Seite 7 (7) Personen, die sich für ein Studium bewerben, ist die Einschreibung zu versagen, wenn sie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits in dem gewählten
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entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zugangsberechtigung und über die Bedingungen der Einschreibung. Eine Einschreibung kann in diesem Fall nur unter der Bedingung erfolgen, dass bis zur Anmeldung der Ma [...] . Die Einschreibung erlischt, wenn die Zugangsvoraussetzungen nicht bis zum Ende des ersten Semesters nachgewiesen werden. (7) Personen, die sich für ein Studium bewerben, ist die Einschreibung zu versagen
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n. Diese Prüfungsord- nung hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung mit Schreiben vom 26. September 2007, Az.: 9526-1 Tgb. Nr. 2587/06 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht
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beschlossen. Diese Prüfungsordnung hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur mit Schreiben vom 18.06.2009, Az.: 9526-1 Tgb. Nr. 3030/08 geneh- migt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. I N
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