nur Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren und Habilitierten, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben [...] entfällt § 5 Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. drei Professorinnen oder Professoren, 2. ein studentisches Mitglied und 3. ein Mitglied aus den Gruppen gem. § 37 Abs. 2 Nr. 3 und 4 [...] der Prüfungsausschuss. (5) Vorsitz und Stellvertretung werden von einer Professorin oder einem Professor wahrgenommen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den Prüfungen zugegen
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nur Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren und Habilitierten, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben [...] entfällt § 5 Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. drei Professorinnen oder Professoren, 2. ein studentisches Mitglied und 3. ein Mitglied aus den Gruppen gem. § 37 Abs. 2 Nr. 3 und 4 [...] der Prüfungsausschuss. (5) Vorsitz und Stellvertretung werden von einer Professorin oder einem Professor wahrgenommen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den Prüfungen zugegen
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zur Hochschule haben: Entweder sind es Studierende, ehemalige Studierende, Mitarbeiter:innen, Professoren, Mitglieder anderer technisch-wissenschaftlicher Gruppen oder Freunde und Unterstützer des Rep
nur Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren und Habilitierte, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben [...] nstunden. § 4 Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss gehören an drei Professorinnen oder Professoren (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 HochSchG), eine sachkundige Fachfrau oder ein sachkundiger Fachmann mit Hoc [...] Umlaufverfahren treffen. (5) Vorsitz und Stellvertretung werden von einer Professorin oder einem Professor wahrgenommen. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
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nur Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren und Habilitierte, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben [...] einschlägig. § 5 Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss gehören an: drei Professorinnen oder Professoren, ein studentisches Mitglied und ein Mitglied aus den Gruppen gem. § 37 Abs. 2 Nr. 3 und 4 HochSchG [...] Hochschule Koblenz Seite 79 (5) Vorsitz und Stellvertretung werden von einer Professorin oder einem Professor wahrgenommen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den Prüfungen zugegen
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können Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren und Habilitierte, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben [...] nkte. § 5 Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. drei Professorinnen oder Professoren, 2. ein studentisches Mitglied und 3. ein Mitglied aus den Gruppen gem. § 37 Abs. (2) Nr. 3 und [...] der Prüfungsausschuss. (5) Vorsitz und Stellvertretung werden von einer Professorin oder einem Professor wahrgenommen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den Prüfungen zugegen
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nur Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren und Habilitierte, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben [...] rpunkte. § 5 Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss gehören an: drei Professorinnen oder Professoren, ein studentisches Mitglied und ein Mitglied aus den Gruppen gem. § 37 Abs. 2 Nr. 3 und 4 HochSchG [...] Umlaufverfahren treffen. (5) Vorsitz und Stellvertretung werden von einer Professorin oder einem Professor wahrgenommen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den Prüfungen zugegen
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nur Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren und Habilitierten, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben [...] entfällt § 5 Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss gehören an: drei Professorinnen oder Professoren, ein studentisches Mitglied und ein Mitglied aus den Gruppen gem. § 37 Abs. 2 Nr. 3 und 4 HochSchG [...] der Prüfungsausschuss. (5) Vorsitz und Stellvertretung werden von einer Professorin oder einem Professor wahrgenommen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den Prüfungen zugegen
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nur Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren und Habilitierten, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben [...] entfällt § 5 Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss gehören an: drei Professorinnen oder Professoren, ein studentisches Mitglied und ein Mitglied aus den Gruppen gem. § 37 Abs. 2 Nr. 3 und 4 HochSchG [...] der Prüfungsausschuss. (5) Vorsitz und Stellvertretung werden von einer Professorin oder einem Professor wahrgenommen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den Prüfungen zugegen
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nur Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren und Habilitierte, Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben [...] Seite 52 § 5 Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss gehören an: drei Professorinnen oder Professoren, ein studentisches Mitglied und ein Mitglied aus den Gruppen gem. § 37 Abs. 2 Nr. 3 und 4 HochSchG [...] Umlaufverfahren treffen. (5) Vorsitz und Stellvertretung werden von einer Professorin oder einem Professor wahrgenommen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den Prüfungen zugegen
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